Schaden am Kfz binnen 6 Monaten nach dem Kauf: Gebrauchtwagenhändler trägt Beweislast
Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt in einem Urteil die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern bei einem auftretenden Schaden. Geht der Gebrauchtwagens binnen sechs Monate nach Kauf kaputt, steht der Gebrauchtwagenhändler in der Beweispflicht. Auch den Werkstatttransport muss der Händler vorschießen.
Wenn binnen sechs Monate nach Kauf eines Gebrauchtwagens ein technischer Schaden am Auto auftrat, führte das bisher zu viel Ärger und meist zu einem unbefriedigenden Ausgang für den Käufer. Nun hat der Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt, dass der Gebrauchtwagenhändler die Beweislast trägt und damit die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern gestärkt. Anlass des Urteils war ein Getriebeschaden an einem gebrauchten BMW. Nach einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von ca. 13.000 Kilometern in einem Zeitraum von fünf Monaten nach dem Autokauf funktionierte die Automatikschaltung plötzlich nicht mehr. Der Käufer wollte sein Geld zurück, der Gebrauchtwagenhändler behauptete im Gegenzug, der Kunde habe die Schaltung selbst durch einen Bedienfehler kaputtgemacht. Also ging der Fall nach zwei Vorinstanzen, die dem Gebrauchtwagenhändler Recht gaben, vor den Bundesgerichtshof.
Doch für Autohändler kommt es noch dicker! In einem weitern Urteil kommt das BGH zu dem Schluss, dass Händler die Kosten für den Transport eines kaputten Autos in die Werkstatt vorschießen müssen (BGH, Urt. v. 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15).
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